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RiABG (Belg.) |
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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]
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Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens enthalten: |
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1. |
Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im Ganzen. |
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2. |
Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck, Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen (ggf. Planunterlagen). |
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3. |
Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten gefordert werden. |