Artikel 11 [Baubeschreibung]
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Das Anforderungsschreiben wird durch eine ausreichende
Baubeschreibung ergänzt.
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Zu Artikel 11 [Baubeschreibung]
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Die „ausreichende Baubeschreibung“ sollte mindestens
enthalten:
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1.
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Eine allgemeine Beschreibung des geforderten Bauvorhabens im
Ganzen.
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2.
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Angaben über Art, Größe, Verwendungszweck,
Lage und die in diesem Zusammenhang erforderlichen
Erschließungsmaßnahmen und Folgeeinrichtungen
(ggf. Planunterlagen).
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3.
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Daten, zu denen Beginn und Fertigstellung der Arbeiten
gefordert werden.
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