Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen

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UP: Zu Artikel 54 Absatz (1)

 

Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu befolgen, schließen die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe unverzüglich Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht wird.