Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 54 Absatz (1)

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Artikel 54 [Geltung deutschen Gesundheits- und Seuchenrechts]

 

(1)

Soweit in diesem Absatz nichts anderes vorgesehen ist, gelten für eine Truppe und ein ziviles Gefolge die deutschen Vorschriften und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen. Eine Truppe kann auf dem in Satz 1 genannten Gebiet innerhalb der ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften sowie auf ihre Mitglieder, Mitglieder ihres zivilen Gefolges und Angehörige ihre eigenen Vorschriften und Verfahren unter der Voraussetzung anwenden, dass sie hierdurch nicht die öffentliche Gesundheit oder den Pflanzenbau gefährdet.

(2)

Die Behörden einer Truppe und die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich über den Verdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über die getroffenen Maßnahmen.

(3)

Halten die Behörden einer Truppe zum Schutze der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung von der Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften für erforderlich, so schließen sie über die Durchführung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.

(4)

Sachen, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist, können mit Genehmigung der deutschen Behörden unter der Voraussetzung, dass die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau hierdurch nicht gefährdet wird, durch die Behörden einer Truppe eingeführt werden. Die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe schließen Vereinbarungen über Gruppen von Sachen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird.

(5)

Die Behörden einer Truppe können mit Genehmigung der deutschen Behörden die Untersuchung und Überwachung der Sachen durchführen, die von ihnen eingeführt werden: Sie stellen sicher, dass durch die Einfuhr solcher Sachen die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau nicht gefährdet werden.