Artikel 54 [Geltung deutschen Gesundheits- und Seuchenrechts]
(1)
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Soweit in diesem Absatz nichts
anderes vorgesehen ist, gelten für eine
Truppe und ein ziviles Gefolge die deutschen Vorschriften und
Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen
sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung
von Pflanzenschädlingen. Eine Truppe kann auf dem in Satz 1
genannten Gebiet innerhalb der
ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften sowie auf ihre
Mitglieder, Mitglieder ihres
zivilen Gefolges und Angehörige ihre eigenen Vorschriften und
Verfahren unter der Voraussetzung anwenden, dass sie hierdurch
nicht die öffentliche Gesundheit oder den Pflanzenbau
gefährdet.
UP: Zu Artikel 54 Absatz (1)
Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus
rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich
ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu
befolgen, schließen die deutschen Behörden und
die Behörden der Truppe unverzüglich
Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch
welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht
wird.
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(2)
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Die Behörden einer Truppe und
die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich
über den Verdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das
Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über
die getroffenen Maßnahmen.
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(3)
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Halten die Behörden einer Truppe zum
Schutze der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung von der
Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften für
erforderlich, so schließen sie über die Durchführung
Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.
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(4)
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Sachen, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist,
können mit Genehmigung der deutschen Behörden unter der
Voraussetzung, dass die öffentliche Gesundheit oder der
Pflanzenbau hierdurch nicht gefährdet wird, durch die
Behörden einer Truppe eingeführt werden. Die deutschen
Behörden und die Behörden der Truppe schließen
Vereinbarungen über Gruppen von Sachen, deren Einfuhr durch
die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird.
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(5)
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Die Behörden einer Truppe können
mit Genehmigung der deutschen Behörden die Untersuchung und
Überwachung der Sachen durchführen, die von ihnen
eingeführt werden: Sie stellen sicher, dass durch die Einfuhr
solcher Sachen die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau
nicht gefährdet werden.
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