Artikel 54 [Geltung deutschen Gesundheits- und Seuchenrechts]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Soweit in diesem Absatz nichts
            anderes vorgesehen ist, gelten für eine
            Truppe und ein ziviles Gefolge die deutschen Vorschriften und
            Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
            Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen
            sowie zur Verhütung der Verbreitung und zur Bekämpfung
            von Pflanzenschädlingen. Eine Truppe kann auf dem in Satz 1
            genannten Gebiet innerhalb der
            ihr zur Benutzung überlassenen Liegenschaften sowie auf ihre
            Mitglieder, Mitglieder ihres
            zivilen Gefolges und Angehörige ihre eigenen Vorschriften und
            Verfahren unter der Voraussetzung anwenden, dass sie hierdurch
            nicht die öffentliche Gesundheit oder den Pflanzenbau
            gefährdet.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 54 Absatz (1)
             
            
              
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                    Falls es einer Truppe oder einem zivilen Gefolge aus
                    rechtlichen oder technischen Gründen unmöglich
                    ist, eine deutsche Gesundheitsvorschrift im einzelnen zu
                    befolgen, schließen die deutschen Behörden und
                    die Behörden der Truppe unverzüglich
                    Vereinbarungen über andere Maßnahmen, durch
                    welche der mit der Vorschrift verfolgte Zweck erreicht
                    wird.
                   
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            (2)
           
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            Die Behörden einer Truppe und
            die deutschen Behörden unterrichten einander unverzüglich
            über den Verdacht, den Ausbruch, den Verlauf und das
            Erlöschen einer übertragbaren Krankheit sowie über
            die getroffenen Maßnahmen.
           
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            (3)
           
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            Halten die Behörden einer Truppe zum
            Schutze der Gesundheit Maßnahmen in der Umgebung von der
            Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften für
            erforderlich, so schließen sie über die Durchführung
            Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.
           
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            (4)
           
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            Sachen, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzulässig ist,
            können mit Genehmigung der deutschen Behörden unter der
            Voraussetzung, dass die öffentliche Gesundheit oder der
            Pflanzenbau hierdurch nicht gefährdet wird, durch die
            Behörden einer Truppe eingeführt werden. Die deutschen
            Behörden und die Behörden der Truppe schließen
            Vereinbarungen über Gruppen von Sachen, deren Einfuhr durch
            die deutschen Behörden nach dieser Bestimmung genehmigt wird.
           
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            (5)
           
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            Die Behörden einer Truppe können
            mit Genehmigung der deutschen Behörden die Untersuchung und
            Überwachung der Sachen durchführen, die von ihnen
            eingeführt werden: Sie stellen sicher, dass durch die Einfuhr
            solcher Sachen die öffentliche Gesundheit oder der Pflanzenbau
            nicht gefährdet werden.
           
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