Unterzeichnungsprotokoll zum [NATO-Truppenstatut und zum] Zusatzabkommen |
(1) |
Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des Haager Abkommens aber den Zivilprozess vom 1. März 1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über den Zivilprozess vom 17. Juli 1905. |
(2) |
Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen gilt zwischen der Bundesrepublik und der Französischen Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Belgien folgendes: |
|
Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, für einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach den für Inländergeltenden Vorschriften. |