Artikel 31 [Befreiung von der Sicherheitsleistung]
    
    
    
      
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            Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges genießen
            hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für
            Prozesskosten die Rechte, die in den auf diesem Gebiet zwischen der
            Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat geltenden
            Abkommen festgesetzt sind. Die dienstliche Anwesenheit der
            genannten Personen im Bundesgebiet gilt für die Anwendung
            dieser Abkommen als ständiger Aufenthalt.
           
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              UP: Zu Artikel 31
             
            
              
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                    Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten
                    im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und
                    der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des
                    Haager Abkommens aber den Zivilprozess vom 1. März
                    1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über
                    den Zivilprozess vom 17. Juli 1905.
                   
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                    Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen
                    gilt zwischen der Bundesrepublik und der Französischen
                    Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem
                    Königreich Belgien folgendes:
                   
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                    Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer
                    öffentlich-rechtlichen Körperschaft, für
                    einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der
                    französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder
                    deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von
                    Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in
                    der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach
                    den für Inländergeltenden Vorschriften.
                   
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