Artikel 31 [Befreiung von der Sicherheitsleistung]
Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges genießen
hinsichtlich der Befreiung von der Sicherheitsleistung für
Prozesskosten die Rechte, die in den auf diesem Gebiet zwischen der
Bundesrepublik und dem betreffenden Entsendestaat geltenden
Abkommen festgesetzt sind. Die dienstliche Anwesenheit der
genannten Personen im Bundesgebiet gilt für die Anwendung
dieser Abkommen als ständiger Aufenthalt.
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UP: Zu Artikel 31
(1)
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Als Abkommen im Sinne von Artikel 31 gelten
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und
der Französischen Republik bis zum Inkrafttreten des
Haager Abkommens aber den Zivilprozess vom 1. März
1954 die Artikel 17 bis 24 des Haager Abkommens über
den Zivilprozess vom 17. Juli 1905.
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(2)
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Hinsichtlich der Haftung für Amtspflichtverletzungen
gilt zwischen der Bundesrepublik und der Französischen
Republik sowie zwischen der Bundesrepublik und dem
Königreich Belgien folgendes:
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Die Haftung des Staates (Bund oder Land) oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, für
einen Schaden, der einem Mitglied der belgischen oder der
französischen Truppe, ihres zivilen Gefolges oder
deren Angehörigen durch eine Amtspflichtverletzung von
Bediensteten des deutschen öffentlichen Dienstes in
der Bundesrepublik zugefügt wird, richtet sich nach
den für Inländergeltenden Vorschriften.
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