Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Kapitel 5: Ausführungsbestimmungen zu Art. 48 Abs. 2 des Zusatzabkommens
Art. 18 [Überlassung von
Liegenschaften]
Art. 19 [Vorzeitige Besitzeinweisung]
Art. 20 [Beschaffung nicht Wohnzwecken
dienender Liegenschaften]
Art. 21 [Enteignungsverfahren]