Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 20 [Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften]

 

Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Art. 19 findet Anwendung.