Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 20 [Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften]
Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Art. 19 findet Anwendung. |