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           Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut  | 
        
           
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Artikel 82 [Überprüfung des Abkommens]
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           Dieses Abkommen wird überprüft  | 
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           (a)  | 
        
           wenn der Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 gemäß seinem Artikel 3 Absatz (2) überprüft wird;  | 
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           (b)  | 
        
           auf Antrag einer Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten;  | 
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           (c)  | 
        
           (i)  | 
        
           hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, mit denen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gemäß Artikel XVII des NATO-Truppenstatuts überprüft werden;  | 
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           (ii)  | 
        
           jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen, wenn ihre weitere Anwendung nach Auffassung dieser Partei für sie besonders belastend oder unzumutbar sein würde; in diesem Fall werden Verhandlungen spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags aufgenommen; ist nach dreimonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt worden, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantik-Vertragsorganisation gemäß der Entschließung des Nordatlantikrates vom 13. Dezember 1956 um seine guten Dienste und um die Einleitung eines der in dieser Entschließung genannten Verfahren ersuchen; die Vertragsparteien schenken Empfehlungen, mit denen ein solches Verfahren abgeschlossen wird, volle Beachtung;  | 
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           (iii)  | 
        
           jederzeit auf Antrag einer Vertragspartei hinsichtlich einer oder mehrerer Bestimmungen rein technischer oder verwaltungsmäßiger Art.  | 
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