Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
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Artikel 80A [Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung des ZA NTS]
(1) |
Entsteht eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und ist ein besonderes Verfahren nicht vorgesehen, so bemühen sich die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien, die Meinungsverschiedenheit durch Konsultationen auf der niedrigsten geeigneten Ebene beizulegen. Eine auf dieser Ebene nicht zu lösende Meinungsverschiedenheit kann höheren zuständigen Militär- oder Zivilbehörden zur Beilegung vorgelegt werden. |
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(2) |
(a) |
Wird die Meinungsverschiedenheit nicht nach Absatz (1) innerhalb von fünfzehn Tagen beigelegt, so kann danach jede unmittelbar betroffene Vertragspartei verlangen, dass eine beratende Kommission gebildet wird, die den unmittelbar betroffenen Vertragsparteien Lösungsmöglichkeiten vorschlägt. Die beratende Kommission wird spätestens zehn Tage nach dem Ersuchen gebildet und hält dann ihre erste Sitzung ab. Die beratende Kommission gibt ihre endgültigen Empfehlungen innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer ersten Sitzung ab. |
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(b) |
Die beratende Kommission besteht aus einer angemessenen Anzahl von Mitgliedern, welche die unmittelbar betroffenen Vertragsparteien vertreten. Ist die Bundesrepublik Partei einer Meinungsverschiedenheit, so hat sie das Recht, die gleiche Anzahl von Mitgliedern zu bestellen wie alle anderen Parteien der Meinungsverschiedenheit zusammen. Die beratende Kommission kann externe Schlichter bitten, die Kommission zu beraten. Auf Ersuchen eines ihrer Mitglieder holt die beratende Kommission fachliche Gutachten geeigneter Personen oder Organisationen wie der Nordatlantik-Vertragsorganisation, der Westeuropäischen Union oder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein, die vertraulich abgegeben und behandelt werden. |
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(3) |
Als erste Amtshandlung wird die beratende Kommission, falls tunlich den Vertragsparteien empfehlen, bis zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit einstweilige Maßnahmen zu ergreifen. Diese einstweiligen Maßnahmen lassen die jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien oder die abschließende Beilegung der Meinungsverschiedenheit unberührt. Kann sich die beratende Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über einstweilige Maßnahmen einigen, so wird die Frage der einstweiligen Maßnahmen an geeignete Kanäle zur Lösung übermittelt, erforderlichenfalls auch auf Ministerebene. |
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(4) |
Die von der beratenden Kommission empfohlene endgültige Lösung wird von den unmittelbar betroffenen Vertragsparteien verwirklicht, sofern nicht eine oder mehrere von ihnen innerhalb von fünfzehn Tagen Einspruch erheben. Wird Einspruch erhoben oder kann sich die beratende Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit über endgültige Empfehlungen einigen, so wird die Angelegenheit zur umgehenden Beilegung an diplomatische Kanäle verwiesen. |
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(5) |
Bis zur endgültigen Beilegung der Meinungsverschiedenheit unterlassen die Vertragsparteien Maßnahmen, welche die wesentlichen Interessen einer anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei beeinträchtigen würden, insbesondere diejenigen Interessen, die das Gastland vorbringt. |
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