Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 58 [Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und -einrichtungen]

 

(1)

Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen sind berechtigt, die öffentlichen und privaten Verkehrsmittel und -einrichtungen in der Bundesrepublik, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu benutzen. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen unterliegt die Ausübung dieses Rechts den allgemein für den Verkehr geltenden Vorschriften.

(2)

(a) 

Bei der Benutzung der in Absatz (1) genannten Verkehrsmittel und -einrichtungen werden auf eine Truppe und ein ziviles Gefolge keine ungünstigeren Tarife angewandt als auf die Bundeswehr. Diese Tarife werden von den zuständigen deutschen Behörden nach dem deutschen Verkehrsrecht festgesetzt oder genehmigt. Die Behörden der Truppe haben das Recht, an den Verhandlungen mit den Verkehrsträgem über die Militärtarife teilzunehmen. Wenn im Hinblick auf Verkehrsleistungen für eine Truppe und ihr ziviles Gefolge besondere Verhältnisse eintreten, für die es an Bestimmungen in den Militärtarifen fehlt, ergänzen die deutschen Behörden die Militärtarife nach Verhandlungen zwischen den Behörden der Truppe und den Verkehrsträgern im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse in angemessener Weise.

 

(b)

Militärtarife werden nach einem vereinfachten Tarifschema gestaltet, das der Eigenart des Militärverkehrs Rechnung trägt und die praktische Anwendung der Tarife durch eine Truppe und ein ziviles Gefolge erleichtert.

 

(c)

Die Anwendung der Sätze der Militärtarife führt für eine Truppe und ein ziviles Gefolge insgesamt zu keinem ungünstigeren Ergebnis als die Anwendung der Sätze der öffentlichen Tarife, einschließlich der in Betracht kommenden Ausnahmetarife.

(3)

Die Bundesrepublik prüft Anträge einer Truppe auf Errichtung zusätzlicher oder Änderung bestehender Einrichtungen wohlwollend, wenn der Verkehrsbedarf der Truppe anders nicht befriedigt werden kann.

(4)

Die deutschen Behörden unternehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit erforderlichenfalls geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass der Bedarf einer Truppe an Kessel-, Schlaf- und Speisewagen durch Abmachungen zwischen den Behörden der Truppe und Unternehmen, die solche Dienste gewerblich anderen Benutzern zur Verfügung stellen, zu angemessenen Bedingungen befriedigt wird.