Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 46

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Artikel 46 [Manöver und andere Übungen im Luftraum]

 

(1)

Eine Truppe hat auf der Grundlage dieses Artikels vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden das Recht, Manöver und andere Übungen im Luftraum der Bundesrepublik in dem Umfang durchzuführen, der zur Erfüllung ihrer Verteidigungsaufgabe erforderlich ist. Die Entscheidung der zuständigen deutschen Behörden wird unter angemessener Abwägung aller Gesichtspunkte getroffen, die sich aus mehrseitigen oder zweiseitigen Vereinbarungen ergeben, denen die Bundesrepublik und ein oder mehrere der Entsendestaaten als Vertragspartei angehören; hierzu gehören die durch den Obersten Befehlshaber der Verbündeten Streitkräfte in Europa und andere Behörden der Nordatlantik-Vertragsorganisation oder durch zuständige europäische Stellen festgelegten Ausbildungserfordernisse.

(2)

Für die Abhaltung von Manövern und anderen Übungen nach Absatz (1) gelten die deutschen Vorschriften über den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, sowie die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Veröffentlichungen enthalten sind. Die zuständigen deutschen Behörden nehmen rechtzeitig mit den Behörden der Entsendestaaten Erörterungen auf über vorgesehene Änderungen der deutschen Vorschriften oder Verwaltungsbestimmungen betreffend den Einflug in den deutschen Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Anlagen der Luftfahrt. Die Vertragsparteien bedienen sich der in diesem Bereich zuständigen Organisationen, um solche Änderungen zu erörtern.

(3)

(gestrichen)

(4)

(gestrichen)

(5)

(gestrichen)

(6)

Für Außenlandungen sowie für Fallschirmabsprünge und -abwürfe auf Liegenschaften, die einer Truppe nicht zur ständigen Benutzung überlassen worden sind, gilt Artikel 45.