Artikel 26 [Ort der Hauptverhandlung in Strafsachen]
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Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein
Angehöriger vor ein Gericht eines Entsendestaates wegen einer
im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung gestellt, die sich
gegen deutsche Interessen richtet, so findet die Hauptverhandlung
im Bundesgebiet statt,
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(a)
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sofern nicht das Recht des Entsendestaates entgegensteht,
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oder
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(b)
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sofern nicht in Fällen militärischer Erfordernisse oder im
Interesse der Rechtsfindung die Behörden des Entsendestaates
beabsichtigen, die Hauptverhandlung außerhalb des
Bundesgebietes stattfinden zu lassen. In diesem Fall geben sie den
deutschen Behörden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme
hierzu und berücksichtigen gebührend die Stellungnahme,
die diese etwa abgeben.
UP: Zu Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (b)
Der Ausdruck "militärische Erfordernisse" kann
auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die
Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu
Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im
Bundesgebiet aufhielt.
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(2)
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Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes statt,
so teilen die Behörden des Entsendestaates den deutschen
Behörden Ort und Zeit dieser Hauptverhandlung mit. Ein
deutscher Vertreter hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend
zu sein, soweit seine Anwesenheit nicht mit den
Verfahrensvorschriften des Entsendestaates oder mit dessen
Sicherheitsinteressen, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik sind, unvereinbar ist. Die Behörden des
Entsendestaates teilen den deutschen Behörden das Urteil und
den Ausgang des Verfahrens mit.
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