Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (b)

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Artikel 26 [Ort der Hauptverhandlung in Strafsachen]

 

(1)

Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger vor ein Gericht eines Entsendestaates wegen einer im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung gestellt, die sich gegen deutsche Interessen richtet, so findet die Hauptverhandlung im Bundesgebiet statt,

 

(a) 

sofern nicht das Recht des Entsendestaates entgegensteht,

 

 

oder

 

(b)

sofern nicht in Fällen militärischer Erfordernisse oder im Interesse der Rechtsfindung die Behörden des Entsendestaates beabsichtigen, die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes stattfinden zu lassen. In diesem Fall geben sie den deutschen Behörden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und berücksichtigen gebührend die Stellungnahme, die diese etwa abgeben.

(2)

Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes statt, so teilen die Behörden des Entsendestaates den deutschen Behörden Ort und Zeit dieser Hauptverhandlung mit. Ein deutscher Vertreter hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein, soweit seine Anwesenheit nicht mit den Verfahrensvorschriften des Entsendestaates oder mit dessen Sicherheitsinteressen, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sind, unvereinbar ist. Die Behörden des Entsendestaates teilen den deutschen Behörden das Urteil und den Ausgang des Verfahrens mit.