Artikel 26 [Ort der Hauptverhandlung in Strafsachen]
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein
            Angehöriger vor ein Gericht eines Entsendestaates wegen einer
            im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung gestellt, die sich
            gegen deutsche Interessen richtet, so findet die Hauptverhandlung
            im Bundesgebiet statt,
           
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            (a) 
           
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            sofern nicht das Recht des Entsendestaates entgegensteht, 
           
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            (b)
           
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            sofern nicht in Fällen militärischer Erfordernisse oder im
            Interesse der Rechtsfindung die Behörden des Entsendestaates
            beabsichtigen, die Hauptverhandlung außerhalb des
            Bundesgebietes stattfinden zu lassen. In diesem Fall geben sie den
            deutschen Behörden rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme
            hierzu und berücksichtigen gebührend die Stellungnahme,
            die diese etwa abgeben.  
           
          
            
              UP: Zu Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (b)
             
            
              
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                    Der Ausdruck "militärische Erfordernisse" kann
                    auch auf die Fälle angewendet werden, in denen die
                    Straftat von einer Person begangen worden ist, die sich zu
                    Übungs- oder Manöverzwecken vorübergehend im
                    Bundesgebiet aufhielt.
                   
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            (2)
           
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            Findet die Hauptverhandlung außerhalb des Bundesgebietes statt,
            so teilen die Behörden des Entsendestaates den deutschen
            Behörden Ort und Zeit dieser Hauptverhandlung mit. Ein
            deutscher Vertreter hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend
            zu sein, soweit seine Anwesenheit nicht mit den
            Verfahrensvorschriften des Entsendestaates oder mit dessen
            Sicherheitsinteressen, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen der
            Bundesrepublik sind, unvereinbar ist. Die Behörden des
            Entsendestaates teilen den deutschen Behörden das Urteil und
            den Ausgang des Verfahrens mit.
           
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