Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 25 [Anwesenheitsrecht nationaler Vertreter bei Ermittlungshandlungen und in der Hauptverhandlung]                   

 

(1)

(a) 

Wird die Strafgerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder einen Angehörigen durch ein deutsches Gericht oder eine deutsche Behörde ausgeübt, so hat ein Vertreter des betreffenden Entsendestaates das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Richtet sich eine strafbare Handlung ausschließlich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte oder gegen einen Deutschen oder eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person und wird die Strafgerichtsbarkeit durch ein Gericht oder eine Behörde eines Entsendestaates innerhalb der Bundesrepublik ausgeübt, so hat ein deutscher Vertreter das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein.

 

(b)

Im Sinne von Buchstabe (a) umfasst der Ausdruck

 

 

(i)

"in der Bundesrepublik befindliche Vermögenswerte" nicht Vermögenswerte einer Truppe, eines zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehörigen;

 

 

(ii) 

"eine sich im Bundesgebiet aufhaltende Person" weder Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges noch Angehörige.

 

(c)

Buchstabe (a) gilt nicht, wenn die Anwesenheit des nationalen Vertreters mit den Sicherheitsinteressen des die Gerichtsbarkeit ausübenden Staates, die nicht zugleich Sicherheitsinteressen des anderen Staates sind, unvereinbar ist.

 

(d)

Die deutschen Gerichte und Behörden einerseits und die Gerichte und Behörden des Entsendestaates andererseits teilen einander Ort und Zeit der Hauptverhandlung rechtzeitig mit.

(2)

Unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen hat ein Vertreter des Entsendestaates auch das Recht, bei Vernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, soweit dies gegebenenfalls zwischen den Behörden dieses Entsendestaates und denen der Bundesrepublik vereinbart wird. Werden solche Vereinbarungen geschlossen, so gewähren sie unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen einem deutschen Vertreter ein entsprechendes Recht, wie es dem Vertreter des Entsendestaates zusteht, und legen ein Verfahren zur gegenseitigen Benachrichtigung fest.