Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

Aktuelle Seite drucken

Artikel 20 [Vorläufige Festnahme durch Militärbehörden eines Entsendestaates]

 

(1)

Die Militärbehörden eines Entsendestaates können eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist, auch ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen,

 

(a) 

wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und

 

 

(i) 

ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann oder

 

 

(ii) 

Fluchtverdacht besteht;

 

(b)

wenn eine deutsche Behörde um die Festnahme ersucht;

 

(c)

wenn diese Person Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges eines anderen Entsendestaates oder Angehöriger eines solchen Mitgliedes ist und eine Behörde dieses Staates um die Festnahme ersucht.

(2)

Ist Gefahr im Verzuge und eine deutsche Staatsanwaltschaft oder ein deutscher Polizeibeamter nicht rechtzeitig erreichbar, so können die Militärbehörden eines Entsendestaates eine Person, die nicht ihrer Gerichtsbarkeit unterworfen ist, ohne Haftbefehl vorläufig festnehmen, wenn dringender Verdacht besteht, dass diese Person innerhalb einer Anlage des Entsendestaates oder gegen eine solche eine strafbare Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, oder da sie eine Handlung begangen hat oder zu begehen versucht, die nach Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) in Verbindung mit den §§ 99, 100, 100c, 100d, 100e, 109f 109g und 363 des deutschen Strafgesetzbuches oder nach den Vorschriften strafbar ist, die an die Stelle dieser Bestimmungen künftig treten werden. Dies gilt nur, wenn die Person flüchtig ist oder sich verborgen hält oder die begründete Befürchtung besteht, dass sie sich einem Strafverfahren wegen einer solchen Straftat oder eines solchen strafbaren Versuchs entziehen will.

(3)

In den Fallen der Absätze (1) und (2) können die Militärbehörden, soweit erforderlich, den vorläufig Festgenommenen entwaffnen und durchsuchen und ihm die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände abnehmen, die als Beweismittel für die Ermittlung der vermuteten oder angeblichen Straftat dienen könne.

(4)

Die Militärbehörden übergeben den gemäß diesem Artikel vorläufig Festgenommenen zusammen mit den abgenommenen Waffen und anderen Gegenständen unverzüglich dem nächsten deutschen Staatsanwalt, Polizeibeamten oder Richter oder den Militärbehörden des Entsendestaates, zu dessen Truppe oder zivilem Gefolge er als Mitglied oder als Angehöriger eines Mitglieds gehört

(5)

Dieser Artikel berührt nicht die verfassungsmäßigen Immunitätsrechte der Parlamente des Bundes und der Länder.