Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 17 [Strafgerichtsbarkeit]

 

(1)

Hängt die Entscheidung der Frage, wem bei einer Straftat die Gerichtsbarkeit zusteht, davon ab, ob eine Handlung nach dem Recht eines Entsendestaates strafbar ist, so setzt das mit der Sache befasste deutsche Gericht oder die mit der Sache befasste deutsche Behörde das Verfahren aus und unterrichtet die zuständige Behörde des Entsendestaates. Die in Betracht kommende Behörde des Entsendestaates kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Empfang der Mitteilung oder, wenn eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist, jederzeit dem deutschen Gericht oder der deutschen Behörde eine Bescheinigung darüber vorlegen, ob die Handlung nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist oder nicht. Wird in der Bescheinigung die Handlung als nach dem Recht des Entsendestaates strafbar bezeichnet, so ist anzugeben, nach welcher Vorschrift oder Rechtsgrundlage sie strafbar ist und mit welcher Strafe sie bedroht ist.

(2)

Das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde trifft die Entscheidung im Einklang mit der Bescheinigung. In Ausnahmefällen kann diese Bescheinigung jedoch auf Antrag des deutschen Gerichts oder der deutschen Behörde zum Gegenstand einer Überprüfung durch Erörterungen zwischen der Bundesregierung und der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates in der Bundesrepublik gemacht werden.

(3)

Ist zu entscheiden, ob eine Handlung nach deutschem Recht strafbar ist, so findet das in den Absätzen (1) und (2) vorgesehene Verfahren auf diese Handlung entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde der Bundesrepublik oder des betreffenden deutschen Landes ausgestellt wird.

(4)

Die Absätze (1), (2) und (3) werden nicht angewendet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und den Entsendestaaten, welche die Bundesrepublik davon unterrichten, dass sie nicht beabsichtigen, sich auf diese Bestimmungen zu berufen oder der Bundesrepublik gleiche Rechte zuzusichern.