Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

UP: Zu Artikel 12

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Artikel 12 [Besitz, Führen und Gebrauch von Waffen; Waffenausweise]

 

(1)

Die Behörden einer Truppe können Mitglieder des zivilen Gefolges und andere Personen, die im Dienst der Truppe stehen, ermächtigen, Waffen zu besitzen und zu führen, soweit diese Personen für den Schutz von Geld oder Sachwerten verantwortlich oder durch die besondere Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit besonders gefährdet sind.

(2)

Die Behörden der Truppe erlassen über den Waffengebrauch durch die nach Absatz (1) ermächtigten Personen Bestimmungen, die sich im Rahmen des deutschen Notwehrrechts halten.

(3)

Die nach Absatz (1) ermächtigten Personen dürfen Schusswaffen nur dann mit sich führen, wenn sie im Besitz eines von den Behörden der Truppe ausgestellten Waffenausweises sind. Als Waffenausweis gilt auch der mit einer entsprechenden Eintragung versehene Dienstausweis.

(4)

Die Behörden der Truppe stellen Waffenausweise nur für Personen aus, gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Bedenken bestehen. Sie entziehen auf Antrag der deutschen Behörden oder auf Grund eigener Entscheidung einen Waffenausweis, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber seine Schusswaffe missbraucht hat oder dass gegen seine Zuverlässigkeit begründete Bedenken bestehen.