Der Ausdruck "deutsches Notwehrrecht " in Artikel
12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen
Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs
verstanden werden:
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(a)
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§ 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet:
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"Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
Handlung durch Notwehrgeboten war.
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Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist,
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
oder einem anderen abzuwenden.
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Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn
der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken
über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen
ist."
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(b)
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Für die Auslegung des § 53 haben sich in der
Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze
entwickelt, die im Wesentlichen etwa wie folgt
wiedergegeben werden können:
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(i)
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Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder
Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
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(ii)
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Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff
richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder
Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten
Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die
Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den
Besitz, auf das Jagdrecht.
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(iii)
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Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem es
Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten
zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe.
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(iv)
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Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der
Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich,
dass Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden
zulässig ist, sondern auch gegen einen
Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind
sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden.
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(v)
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Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht
oder gerade stattfindet oder noch fortdauert, der
zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht
gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff
gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die
Auffassung des Handelnden.
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(vi)
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Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so
lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte
Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet
oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen
ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache
oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in
unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand
gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht
eingetreten ist.
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(vii)
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Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich
sein. Die Erforderlichkeit ist nach objektiven
Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen.
Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger
Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des
Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr die dem
Angegriffenen zu Gebote stehen.
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(viii)
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Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des
Angreifers wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener
Interessen dem Angriff ausweichen kann.
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(ix)
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Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des
Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität,
ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben
sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines
geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes
nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu
bezeichnen (strittig).
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(x)
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Es genügt, dass die Notwehrhandlung erforderlich ist, um
den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden; der
Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich,
dass es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt.
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(xi)
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Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs
erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die
Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in
Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr
als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können
unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes
straflos sein.
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