| 
                   
                    Der Ausdruck "deutsches Notwehrrecht " in Artikel
                    12 Absatz (2) soll im Sinne der folgenden deutschen
                    Auslegung des § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs
                    verstanden werden:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                    (a)
                   
                 | 
                
                   
                    § 53 des deutschen Strafgesetzbuchs lautet:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    "Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn die
                    Handlung durch Notwehrgeboten war.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist,
                    um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich
                    oder einem anderen abzuwenden.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    Die Überschreitung der Notwehr ist nicht strafbar, wenn
                    der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken
                    über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen
                    ist."
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                    (b)
                   
                 | 
                
                   
                    Für die Auslegung des § 53 haben sich in der
                    Rechtsanwendung seit langem feststehende Grundsätze
                    entwickelt, die im Wesentlichen etwa wie folgt
                    wiedergegeben werden können:
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (i)
                   
                 | 
                
                   
                    Unter einem Angriff ist jede auf die Verletzung fremder
                    Rechtsgüter gerichtete Tätigkeit zu verstehen.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (ii)
                   
                 | 
                
                   
                    Es ist unerheblich, gegen welches Rechtsgut sich der Angriff
                    richtet; es kommen als Angriffsobjekte nicht nur Leib oder
                    Leben in Betracht, sondern alle rechtlich geschützten
                    Interessen; Beispiele bieten etwa Angriffe auf die
                    Freiheit, Sittlichkeit, Ehre, auf das Eigentum, auf den
                    Besitz, auf das Jagdrecht.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iii)
                   
                 | 
                
                   
                    Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht dem es
                    Verteidigenden zu gehören; es kann auch einem Dritten
                    zustehen; im letzteren Falle spricht man von Nothilfe.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (iv)
                   
                 | 
                
                   
                    Rechtswidrig ist jeder Angriff, zu dessen Duldung der
                    Angegriffene nicht verpflichtet ist. Daraus ergibt sich,
                    dass Notwehr nicht nur gegen einen schuldhaft Handelnden
                    zulässig ist, sondern auch gegen einen
                    Unzurechnungsfähigen, einen Geisteskranken, ein Kind
                    sowie gegen einen in unvermeidlichem Irrtum Handelnden.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (v)
                   
                 | 
                
                   
                    Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht
                    oder gerade stattfindet oder noch fortdauert, der
                    zukünftige oder bereits beendete Angriff ist nicht
                    gegenwärtig. Maßgebend dafür, ob ein Angriff
                    gegenwärtig ist, ist die objektive Sachlage, nicht die
                    Auffassung des Handelnden.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (vi)
                   
                 | 
                
                   
                    Fortgesetzt und damit gegenwärtig ist der Angriff so
                    lange, bis die Gefahr, die daraus für das bedrohte
                    Rechtsgut erwächst, entweder völlig abgewendet
                    oder umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen
                    ist. Flieht zum Beispiel der Dieb mit der gestohlenen Sache
                    oder der Wilderer mit dem Wild, so ist Notwehr in
                    unmittelbarer Verfolgung zulässig, solange ein Zustand
                    gesicherten Gewahrsams für den Täter noch nicht
                    eingetreten ist.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (vii)
                   
                 | 
                
                   
                    Die Notwehrhandlung muss zur Abwehr des Angriffs erforderlich
                    sein. Die Erforderlichkeit ist nach objektiven
                    Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen.
                    Grundsätzlich bestimmt sich das Maß zulässiger
                    Abwehr nach der Stärke und Hartnäckigkeit des
                    Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr die dem
                    Angegriffenen zu Gebote stehen.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (viii)
                   
                 | 
                
                   
                    Nicht erforderlich ist eine Verletzung eines Rechtsguts des
                    Angreifers wenn der Bedrohte ohne Preisgabe eigener
                    Interessen dem Angriff ausweichen kann.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (ix)
                   
                 | 
                
                   
                    Eine Abwägung zwischen dem zu schützenden Gut des
                    Berechtigten und dem zu opfernden Gut des Angreifers, eine sogenannte Proportionalität,
                    ist in der Regel nicht erforderlich. Aber auch hier ergeben
                    sich Grenzen. Bei der Gefahr des Verlustes eines
                    geringwertigen Gegenstandes ist die Tötung des Diebes
                    nicht als erforderliche (gebotene) Verteidigung zu
                    bezeichnen (strittig).
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                     (x)
                   
                 | 
                
                   
                    Es genügt, dass die Notwehrhandlung erforderlich ist, um
                    den Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden; der
                    Dritte kann jede Person sein. Es ist nicht erforderlich,
                    dass es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 52
                    Absatz 2 des Strafgesetzbuchs handelt.
                   
                 | 
              
              
                | 
                   
                     
                   
                 | 
                
                   
                    (xi)
                   
                 | 
                
                   
                    Eine zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs
                    erforderliche Verteidigung liegt nur insoweit vor, als die
                    Abwehr sich gegen den Angreifer richtet. Eingriffe in
                    Rechtsgüter unbeteiligter Dritter werden durch Notwehr
                    als solche nicht gedeckt; derartige Angriffe können
                    unter Umständen unter dem Gesichtspunkt des Notstandes
                    straflos sein.
                   
                 |