Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland |
Art. 4 [Ratifikation]
(1) |
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung der Unterzeichnerstaaten; Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden von diesen bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den einzelnen Unterzeichnerstaaten von der erfolgten Hinterlegung jeder Ratifikatifikations- oder Genehmigungsurkunde Mitteilung macht. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald alle Unterzeichnerstaaten diese Hinterlegung vorgenommen haben und die Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Nordatlantikpakt bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden ist. |
(2) |
Der Vertrag tritt ferner in diesem Zeitpunkt für jeden beitretenden Staat in Kraft, der vorher gemäß Art. 2 dieses Vertrags eine Beitrittsurkunde hinterlegt hat, und für jeden anderen beitretenden Staat in dem Zeitpunkt, in dem er eine solche Urkunde hinterlegt. |
(3) |
Dieser Vertrag wird in den Archiven der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt; diese stellt jedem Staat, der Partei dieses Vertrags ist, beglaubigte Abschriften davon und von den gemäß Art. 2 hinterlegten Beitrittsurkunden zur Verfügung und teilt jedem Staat den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde mit. |