Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 2 [Einschränkung von Grundrechten]

 

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschränkt.