Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen |
Art. 2 [Einschränkung von Grundrechten]
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 20 des Zusatzabkommens eingeschränkt. |