Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 23 [Träger der Straßenbaulast; Erstattung von Aufwendungen]

 

Ist eine Straße, deren Baulastträger nicht der Bund ist, in das gemäß Art. 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz einbezogen worden und ist wegen des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder Anzahl (Kolonnenverkehr) die nach dem deutschen Straßenverkehrsrecht geltenden Begrenzungen überschreiten, ein Ausbau oder ein erhöhter Aufwand für die Unterhaltung der Straße erforderlich, so erstattet der Bund dem Träger der Straßenbaulast die hierdurch entstehenden notwendigen Mehrkosten, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmten Stellen der Einbeziehung zugestimmt haben. Dabei ist die Ersparnis von Aufwendungen zu berücksichtigen.