Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 22 [Straßenbenutzung]

 

(1)

Kommt eine Vereinbarung über die Einbeziehung einer Straße in das gemäß Art. 57 Abs. 4 Buchstabe b des Zusatzabkommens zu vereinbarende Straßennetz mit den örtlich zuständigen Behörden nicht zustande, so kann die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung der örtlich zuständigen Behörden ersetzen. Hierbei sind die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den Schutz und die Unterhaltung der Straße erforderlichen Bedingungen festzulegen.

(2)

Der Entscheidung über die Zustimmung hat eine Verhandlung mit den Beteiligten vorauszugehen.