Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland |
Art. 1 [Aufenthaltsrecht der Stationierungsstreitkräfte]
(1) |
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abmachungen über den deutschen Verteidigungsbeitrag an dürfen Streitkräfte der gleichen Nationalität und Effektivstärke wie zur Zeit des Inkrafttretens dieser Abmachungen in der Bundesrepublik stationiert werden |
(2) |
Die Effektivstärke der gemäß Absatz (1) dieses Artikels in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte darf mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jederzeit erhöht werden. |
(3) |
Zusätzliche Streitkräfte der Partnerstaaten dieses Vertrags dürfen mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit den für die dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa zugeteilten Streitkräfte geltenden Verfahren das Bundesgebiet für Übungszwecke betreten und dort für diese Zwecke bis zur Höchstdauer von jeweils dreißig Tagen verbleiben. |
(4) |
Auf der gleichen Grundlage, nach der dies zwischen anderen Parteien des Nordatlantikpaktes üblich ist oder mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten im Rat der Nordatlantikpakt-Organisation vereinbart wird, gewährt die Bundesrepublik den amerikanischen, britischen und französischen Streitkräften das Recht, das Bundesgebiet auf dem Wege nach oder von Österreich (solange diese dort weiter stationiert sind) oder irgendeinem Mitgliedstaat der Nordatlantikpakt-Organisation zu betreten, es zu durchqueren und zu verlassen. |