Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 13 [Mitteilung über das Anerkenntnis; Zahlung]

 

(1)

Hat die Behörde einen gehend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis (Art. 11 Abs. 1) auszuzahlen.

(2)

Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzüglich nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.

(3)

Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.