Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

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Art. 12 [Klageverfahren]

 

(1)

Hat die Behörde einen geltend gemachten Ansprach nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.

(2)

Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für den Entsendestaat, gegen den sich der Anspruch richtet.

(3)

Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.

(4)

Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht weniger als fünf Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. In den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, der Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung der Truppe abgeschlossen oder die Entscheidung des Schiedsrichters der Behörde zugegangen ist.

(5)

Hat die Behörde in den Fällen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 einen Anspruch nicht anerkannt, weil der Inhalt der von der Truppe erteilten Bescheinigung der Anerkennung entgegenstand, so kann das Gericht, wenn es begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung hat und eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Art. VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens nicht vorliegt, die Behörde unter Darlegung seiner Bedenken ersuchen, die Entscheidung des Schiedsrichters herbeizuführen.