Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 53 [Ausschließliche und gemeinsame Nutzung von Liegenschaften]

 

(1)

Eine Truppe und ein ziviles Gefolge können innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht, soweit in diesem Abkommen und in anderen internationalen Übereinkünften nicht etwas anderes vorgesehen ist und sofern nicht die Organisation, die interne Funktionsweise und die Führung der Truppe und ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sowie andere interne Angelegenheiten, die keine vorhersehbaren Auswirkungen auf die Rechte Dritter oder auf umliegende Gemeinden und die Öffentlichkeit im allgemeinen haben, betroffen sind. Die zuständigen deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe konsultieren einander und arbeiten zusammen, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen.

(2)

Absatz (1) Satz 1 gilt entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften, vorausgesetzt, dass Maßnahmen, welche zur Störungen des Luftverkehrs führen könnten, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden. Artikel 57 Absatz (7) bleibt unberührt.

(2bis) 

Die Benutzung von Truppenübungsplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen durch Truppenteile, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik gebracht werden, ist den zuständigen deutschen Behörden vorher zur Zustimmung anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die deutschen Behörden nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Anzeige widersprechen. Für Truppenteile des anzeigenden Staates bis zur Stärke von 200 Mann, die organisch zu einem in der Bundesrepublik stationierten Truppenteil gehören oder zur Verstärkung der in der Bundesrepublik stationierten Truppenteile vorgesehen sind, ist die Anzeige ausreichend. Für die Zwecke dieses Artikels ist die Anzeige gegenüber deutschen Behörden während Planungskonferenzen ausreichend. Zusätzliche Vereinbarungen sind möglich.

(2ter) 

Einzelheiten der Benutzung von Truppenübungsplätzen, Luft- / Bodenschießplätzen, Standortübungsplätzen und Standortschießanlagen sowie des nach Absatz (2 bis) vorgesehenen Anzeige- und Zustimmungsverfahrens werden durch Verwaltungsabkommen geregelt, die auf Bundesebene abgeschlossen werden.

(3)

Bei der Durchführung der in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen stellen die Truppe und das zivile Gefolge sicher, dass die deutschen Behörden die zur Wahrnehmung deutscher Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen können.

(4)

Zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen (1), (2) und (3) arbeiten die deutschen Behörden mit den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges zusammen. Einzelheiten dieser Zusammenarbeit sind in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (5) bis (7), geregelt.

(5)

Im Falle einer gemeinsamen Benutzung von Liegenschaften durch eine Truppe oder ein ziviles Gefolge und die Bundeswehr oder zivile deutsche Stellen werden die erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsabkommen oder besondere Vereinbarungen getroffen, in denen die Stellung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat und die Verteidigungspflichten der Truppe angemessen berücksichtigt werden.

 

Um einer Truppe und einem zivilen Gefolge die befriedigende Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten zu ermöglichen, treffen die deutschen Behörden auf Antrag der Truppe geeignete Maßnahmen, um

 

(a)

Schutzbereiche zu errichten;

 

(b)

in der Umgebung der der Truppe zur Benutzung überlassenen Liegenschaften die Bebauung und Bepflanzung sowie den öffentlichen Verkehr zu überwachen oder zu beschränken.