Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen

 

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Zu § 3 Arten der Vergabe

 

Zu § 3 Absatz 2

Der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung beruht auf § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. § 55 BHO.

Zu § 3 Absatz 3 und 4

Die aufgeführten Tatbestände sind abschließend.

Zu § 3 Absatz 4 Buchstabe a

Zum Begriff „wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.

Zu § 3 Absatz 5

Die unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Tatbestände sind abschließend.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe a

Zum Begriff „wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe e

Zum Begriff „wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 18 Absatz 1.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe g

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in § 3 Absatz 3 Buchstabe b. Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe f

Im Gegensatz zu § 3 Absatz 3 Buchstabe b muss die Geheimhaltung erforderlich sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten Rechnung tragen.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe h

Die Worte „vor der Vergabe" bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen.

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe j

Dieser Ausnahmetatbestand gilt auch für Aufträge, an die noch verbleibenden anerkannten Blindenwerkstätten nach dem aufgehobenen Blindenwarenvertriebsgesetz (siehe auch § 141 SGB IX).

Zu § 3 Absatz 5 Buchstabe l

Dieser Ausnahmetatbestand umfasst die Fälle, bei denen faktisch und rechtlich nur ein Unternehmen für die zu erbringende Leistung in Betracht kommen kann, so dass der Versuch einen Wettbewerb zu veranstalten zu nicht mehr als einem Angebot führen würde. Hierbei handelt es sich um den Fall

eines Angebotsmonopols oder

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gewerbliche Schutzrechte zugunsten eines bestimmten Unternehmens, es sei denn, der Auftraggeber oder andere Unternehmen sind zur Nutzung dieser Rechte befugt oder,

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einer vorteilhafte Gelegenheit handelt. Der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit" ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.