Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

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Unterabschnitt 2 - Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

 

§ 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
§ 79 Durchführung von Planungswettbewerben
§ 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs