Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
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Unterabschnitt 2 - Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 78 Grundsätze und
Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
§ 79 Durchführung von
Planungswettbewerben
§ 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung
der Ergebnisse des Planungswettbewerbs