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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen  | 
        
           
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II. Allgemeine Erläuterungen
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           Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.  | 
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           Der Teil A enthält zwei Abschnitte. Dabei gelten  | 
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           Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen;  | 
      
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           Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie Richtlinie 2004/18/EG), die den EG-Schwellenwert erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen; diese fallen unter die Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (SektVO).  | 
      
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           Das Wort „soll" bedeutet für die Auftraggeber die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.  | 
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           Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten, Lebenszykluskosten) zu berücksichtigen.  | 
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