Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Erläuterungen

 

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II. Allgemeine Erläuterungen

 

Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.

Der Teil A enthält zwei Abschnitte. Dabei gelten

Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen unterhalb der EG-Schwellenwerte nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen;

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Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie Richtlinie 2004/18/EG), die den EG-Schwellenwert erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen; diese fallen unter die Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (SektVO).

Das Wort „soll" bedeutet für die Auftraggeber die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z. B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten, Lebenszykluskosten) zu berücksichtigen.