Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen

 

Aktuelle Seite drucken

Anhang II - Anforderung an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden

 

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

a) 

für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,

b)

Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahme oder Angebote genau bestimmbar sind,

c)

ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festfesetzten Termins erfolgt,

d)

bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,

e)

ausschießlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,

f )

der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und

g)

die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.