Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen |
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Anhang II - Anforderung an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden
Die Geräte müssen gewährleisten, dass |
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a) |
für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann, |
b) |
Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahme oder Angebote genau bestimmbar sind, |
c) |
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festfesetzten Termins erfolgt, |
d) |
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann, |
e) |
ausschießlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können, |
f ) |
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und |
g) |
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben. |