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           Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) – Abschnitt 2: EU-Paragraphen  | 
        
           
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Anhang II - Anforderung an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden
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           Die Geräte müssen gewährleisten, dass  | 
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           a)  | 
        
           für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,  | 
      
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           b)  | 
        
           Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahme oder Angebote genau bestimmbar sind,  | 
      
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           c)  | 
        
           ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festfesetzten Termins erfolgt,  | 
      
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           d)  | 
        
           bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,  | 
      
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           e)  | 
        
           ausschießlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,  | 
      
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           f )  | 
        
           der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und  | 
      
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           g)  | 
        
           die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.  |