Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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Anhang 9 - Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

 

1 Angaben des Auftraggebers für die Ausführung

2 Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt

3 Ergänzende Angaben des Bieters

4 Besondere Bewertungskriterien

5 Zu § 7c Abs. 3 VOB/A

 

Als Anhalt für Angaben zum Leistungsprogramm und deren Gliederung kann die nachfolgende Aufstellung dienen. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, welche dieser Angaben für eine genaue Beschreibung erforderlich sind.

Angaben des Auftraggebers für die Ausführung:

 

Beschreibung des Bauwerks / der Teile des Bauwerks

 

Allgemeine Beschreibung des Gegenstandes der Leistung nach Art, Zweck und Lage

 

Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten wie z. B. Klimazone, Baugrund, Zufahrtswege, Anschlüsse, Versorgungseinrichtungen

 

Beschreibung der Anforderungen an die Leistung

 

Flächen- und Raumprogramm, z. B. Größenangaben, Nutz- und Nebenflächen, Zuordnungen, Orientierung

 

Art der Nutzung, z. B. Funktion, Betriebsabläufe, Beanspruchung

 

Konstruktion: ggf. bestimmte grundsätzliche Forderungen, z. B. Stahl oder Stahlbeton, statisches System

 

Einzelangaben zur Ausführung, z. B.

 

Rastermaße, zulässige Toleranzen, Flexibilität

 

-

Tragfähigkeit, Belastbarkeit

 

-

Akustik (Schallerzeugung, -dämmung, -dämpfung)

 

-

Klima (Wärmedämmung, Heizung, Lüftungs- und Klimatechnik)

 

-

Licht- und Installationstechnik, Aufzüge

 

-

hygienische Anforderungen

 

-

besondere physikalische Anforderungen (Elastizität, Rutschfestigkeit, elektrostatisches Verhalten)

 

-

sonstige Eigenschaften und Qualitätsmerkmale

 

-

vorgeschriebene Baustoffe und Bauteile

 

-

Anforderungen an die Gestaltung (Dachform, Fassadengestaltung, Farbgebung, Formgebung).

 

Abgrenzung zu Vor- und Folgeleistungen

 

Normen oder etwaige Richtlinien der nutzenden Verwaltung, die zusätzlich zu beachten sind öffentlich-rechtliche Anforderungen, z. B. spezielle planungsrechtliche, bauordnungsrechtliche, wasser- oder gewerberechtliche Bestimmungen oder Auflagen.

2

Unterlagen, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt:

 

Dem Leistungsprogramm sind als Anlage beizufügen z. B. das Raumprogramm, Pläne, Erläuterungsberichte, Baugrundgutachten, besondere Richtlinien der nutzenden Verwaltung

 

Die mit der Ausführung von Vor- und Folgeleistungen beauftragten Unternehmer sind zu benennen.

 

Die Einzelheiten über deren Leistungen sind anzugeben, soweit sie für die Angebotsbearbeitung und die Ausführung von Bedeutung sind, z. B.

 

-

Belastbarkeit der vorhandenen Konstruktionen

 

-

Baufristen

 

-

Vorhaltung von Gerüsten und Versorgungseinrichtungen.

3

Ergänzende Angaben des Bieters:

 

Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Bieter z. B. zur Abgabe folgender Erklärungen oder zur Einreichung folgender Unterlagen aufgefordert werden:

 

-

Angaben zur Baustelleneinrichtung, z. B. Platzbedarf, Art der Fertigung

 

-

Angaben über eine für die Bauausführung erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung des Auftraggebers

 

-

Baufristenplan, u. U. auch weitere Pläne abweichend von der vorgeschriebenen Bauzeit

 

-

Zahlungsplan, wenn die Bestimmung der Zahlungsbedingungen dem Bieter überlassen werden soll

 

-

Erklärung, dass und wie die nach dem öffentlichen Recht erforderlichen Genehmigungen usw. beigebracht werden können

 

-

Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Einbeziehung der Folgekosten, unterteilt in Betriebskosten und Unterhaltungskosten, soweit im Einzelfall erforderlich

4

Besondere Bewertungskriterien:

 

Gegebenenfalls ist anzugeben, nach welchen Gesichtspunkten - auch hinsichtlich ihrer Rangfolge - der Auftraggeber die angebotenen Leistungen zu werten beabsichtigt.

5

Zu § 7c Abs. 3 VOB/A:

 

Es ist in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots 211 vom Bieter zu verlangen, dass er sein Angebot so aufstellt, dass

 

-

Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt,

 

-

die Erfüllung der Forderungen des Leistungsprogramms nachgewiesen,

 

-

die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und

 

-

nach Abschluss der Arbeit die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

 

Dabei ist anzugeben, wie die Angebote gegliedert und durch Angabe von Kennzahlen oder dergleichen erläutert werden sollen.

 

Der Bieter ist ferner aufzufordern, sämtliche zur Beurteilung des Angebots erforderlichen Pläne und sonstige Unterlagen mit einer eingehenden Erläuterung, insbesondere der Konstruktionsprinzipien und der Materialwahl seinem Angebot beizufügen.

 

Er ist außerdem zu verpflichten, Pläne und Unterlagen, die nicht schon für die Beurteilung des Angebots, sondern erst für die Ausführung und Abrechnung erforderlich sind, zu bezeichnen und zu erklären, dass er alle für die Ausführung und Abrechnung erforderlichen Pläne im Falle der Auftragserteilung dem Auftraggeber rechtzeitig zur Zustimmung vorlegen werde.

 

Der Auftraggeber hat Pläne und sonstige Unterlagen, deren Vorlage er bei Angebotsabgabe für erforderlich hält, nach Art und Maßstab im Einzelnen anzugeben.

 

Mengen- und Preisangaben sind zu fordern, soweit diese für einen einwandfreien Vergleich bei der Wertung notwendig sind. In diesen Fällen ist in den Vergabeunterlagen eine Regelung nach § 7c Abs. 3 Satz 2 VOB/A zu treffen.