Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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Anhang 5 - Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Auf Grund der §§ 56 und 58 des Schwerbehindertengesetzes sind Aufträge der öffentlichen Hand, die von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten ausgeführt werden können, diesen bevorzugt anzubieten. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen hat die Bundesregierung nachfolgende Richtlinien erlassen:

§ 1 Personenkreis

Bevorzugte Bewerber im Sinn dieser Richtlinien sind anerkannte Werkstätten für Behinderte und anerkannte Blindenwerkstätten nach den §§ 54 bis 58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und zur Änderung anderer Gesetze vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792). Gleiches gilt für vergleichbare Einrichtungen anderer Staaten, die nach deren rechtlichen Bestimmungen mit den vorgenannten deutschen Einrichtungen vergleichbar sind.

§ 2 Nachweis der Zugehörigkeit

1. 

Der Nachweis der Eigenschaft als Werkstätte für Behinderte ist gegenüber den Vergabestellen durch Vorlage der von der Bundesanstalt für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung zu führen. Der Nachweis der Eigenschaft als Blindenwerkstätte wird durch Vorlage der Anerkennung im Sinne der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. 1 S. 3475) geändert worden ist, erbracht.

2.

Der Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber im Sinne dieser Richtlinien kann durch eine entsprechende Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes der Einrichtung erbracht werden.

 

Wird eine solche Bescheinigung in dem betreffenden Land nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Einrichtung vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder jeder anderen befugten Behörde des betreffenden Staates abgibt. In den Staaten, in denen es eine derartige eidesstattliche Erklärung nicht gibt, kann dies durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Die zuständige Behörde oder der Notar stellen eine Bescheinigung über die Echtheit der eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung aus.

§ 3 Inhalt der Bevorzugung

1.

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Abschnitt 1 der VOL/A und VOB/A sind regelmäßig auch die in § 1 genannten Einrichtungen in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.

2.

Die Landesauftragsstellen (Auftragsberatungsstellen) können den Vergabestellen bevorzugte Bewerber im Sinne des § 1 benennen. Ein Verzeichnis der Landesauftragsstellen liegt an. Die Landesauftragsstellen sind verpflichtet; auch Einrichtungen anderer Staaten zu benennen, die ihnen bekannt sind, sofern diese die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen.

3.

Ist das Angebot eines nach § 1 bevorzugten Bewerbers ebenso wirtschaftlich (VOL) oder annehmbar (VOB) wie das eines Bewerbers, der nicht nach § 1 bevorzugt ist, so ist Ersterem der Zuschlag zu erteilen.

4.

Bewerbern nach § 1 ist immer dann der Zuschlag zu erteilen, wenn ihr Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr als 15 vom Hundert übersteigt.

§ 4 Blindenwerkstätten

Soweit für anerkannte Blindenwerkstätten hinsichtlich der Blindenwaren weitergehende Vergünstigungen bestehen, bleiben diese unberührt.

§ 5 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinien sind nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger anzuwenden.1

Die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten) vom 11. August 1975 (BAnz. Nr. 152 vom 20. August 1975), zuletzt geändert am 26. März 1990 (BAnz. S. 1857), treten hiermit außer Kraft.

 

 

 

 

 

Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgte am 16.06.2001.