(1)
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Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind,
um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur
Angebotsabgabe zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
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a)
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dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe oder
Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen),
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b)
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der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des
Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe
der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, sofern nicht in der
Bekanntmachung bereits genannt und
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c)
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den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschreibung und
Vertragsbedingungen bestehen.
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(2)
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Die Auftraggeber haben die Zuschlagskriterien zu gewichten. Die
Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach
Ansicht der Auftraggeber die Gewichtung aus nachvollziehbaren
Gründen nicht angegeben werden, so legen die Auftraggeber die
Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.
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(3)
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Im offenen Verfahren darf bei direkter oder postalischer
Übermittlung für die Vervielfältigung der
Vergabeunterlagen Kostenersatz gefordert werden. Die Höhe des
Kostenersatzes ist in der Bekanntmachung anzugeben.
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(4)
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Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer
abschließenden Liste zusammenzustellen.
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(5)
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Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine
entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen. Lassen die
Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie hierzu in der
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen
fest.
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