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            (1)
           
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            Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, die erforderlich sind,
            um eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur
            Angebotsabgabe zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus
           
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            a) 
           
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            dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe oder
            Begleitschreiben für die Abgabe der angeforderten Unterlagen),
           
         | 
      
      
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            b)
           
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            der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung des
            Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), einschließlich der Angabe
            der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung, sofern nicht in der
            Bekanntmachung bereits genannt und
           
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            c)
           
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            den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschreibung und
            Vertragsbedingungen bestehen.
           
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            (2)
           
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            Die Auftraggeber haben die Zuschlagskriterien zu gewichten. Die
            Gewichtung kann mit einer angemessenen Marge erfolgen. Kann nach
            Ansicht der Auftraggeber die Gewichtung aus nachvollziehbaren
            Gründen nicht angegeben werden, so legen die Auftraggeber die
            Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung fest.
           
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            (3)
           
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            Im offenen Verfahren darf bei direkter oder postalischer
            Übermittlung für die Vervielfältigung der
            Vergabeunterlagen Kostenersatz gefordert werden. Die Höhe des
            Kostenersatzes ist in der Bekanntmachung anzugeben.
           
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            (4)
           
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            Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen, haben sie diese in einer
            abschließenden Liste zusammenzustellen.
           
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            (5)
           
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            Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine
            entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den
            Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen. Lassen die
            Auftraggeber Nebenangebote zu, legen sie hierzu in der
            Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen
            fest.
           
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