Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B)
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§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
1.
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Der Auftraggeber kann vom Vertrag
zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers
das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder
dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage
gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
einstellt.
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2.
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Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag
zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe
an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
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3.
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Im Falle der Kündigung ist die
bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung
hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des
geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der
Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare
Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten
zurückgewährt.
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4.
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Die sonstigen gesetzlichen Rechte und
Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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