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            Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
            Leistungen (VOL/B)
           
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      § 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
    
    
    
      
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            1.
           
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            Der Auftraggeber kann vom Vertrag
            zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
            kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers
            das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches
            Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder
            dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die
            ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage
            gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
            einstellt.
           
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            2.
           
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            Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag
            zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
            kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe
            an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinn des
            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
           
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            3.
           
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            Im Falle der Kündigung ist die
            bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung
            hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des
            geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der
            Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare
            Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten
            zurückgewährt.
           
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            4.
           
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            Die sonstigen gesetzlichen Rechte und
            Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
           
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