Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

 

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§ 8 Grundsätze der Informationsübermittlung

 

(1)

Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(2)

Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

 

allgemein zugänglich

 

-

kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie und

 

-

nicht diskriminierend

 

sein.

(3)

Die Auftraggeber gewährleisten die Unversehrtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Anträge auf Teilnahme und der Angebote. Auf dem Postwege oder direkt übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und als solche zu kennzeichnen. Bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist werden sie unter Verschluss gehalten. Bei per Telefax übermittelten Anträgen auf Teilnahme und Angeboten ist dies durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers sicherzustellen; dies gilt auch für elektronisch übermittelte Anträge auf Teilnahme und Angebote, wobei deren Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen ist. Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.

(4)

Telefonisch gestellte Anträge auf Teilnahme sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Anträge auf Teilnahme in Textform zu bestätigen.

(5)

Angebote müssen unterschrieben sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und den Anforderungen des Auftraggebers oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei Abgabe des Angebotes per Telelfax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.

(6)

Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.