Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
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§ 82 Fristenberechnung
Die Berechnung der in dieser Verordnung geregelten Fristen bestimmt sich nach der Verordnung EWG Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. |