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            Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
            Abschnitt 1: Basisparagraphen
           
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            Erläuterungen
           
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      § 7 Leistungsbeschreibung
    
    
    
      
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            (1)
           
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            Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so
            dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
            müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten
            sind (Leistungsbeschreibung).
           
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            (2)
           
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            Die Leistung oder Teile derselben sollen durch verkehrsübliche
            Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend genau
            beschrieben werden. Andernfalls können sie
           
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            a) 
           
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            durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie
            gestellten sonstigen Anforderungen,
           
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            b)
           
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            in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten oder
           
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            c)
           
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            durch Verbindung der Beschreibungsarten,
           
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            beschrieben werden.
           
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            (3)
           
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            Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte
            und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich
            vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden
            Leistung gerechtfertigt ist.
           
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            (4)
           
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            Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren
            (z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit
            dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden,
            wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch
            verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der
            Zusatz „oder gleichwertiger Art“ kann entfallen, wenn ein
            sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein solcher Grund
            liegt dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren
            mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen
            Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit
            unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder
            unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration,
            Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. Die Gründe
            sind zu dokumentieren.
           
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