Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) –
Abschnitt 1: Basisparagraphen
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Erläuterungen
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§ 7 Leistungsbeschreibung
(1)
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Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so
dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen
müssen und dass miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten
sind (Leistungsbeschreibung).
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(2)
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Die Leistung oder Teile derselben sollen durch verkehrsübliche
Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend genau
beschrieben werden. Andernfalls können sie
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a)
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durch eine Darstellung ihres Zweckes, ihrer Funktion sowie der an sie
gestellten sonstigen Anforderungen,
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b)
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in ihren wesentlichen Merkmalen und konstruktiven Einzelheiten oder
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c)
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durch Verbindung der Beschreibungsarten,
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beschrieben werden.
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(3)
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Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte
und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich
vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden
Leistung gerechtfertigt ist.
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(4)
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Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren
(z. B. Markennamen) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit
dem Zusatz "oder gleichwertiger Art", verwendet werden,
wenn eine hinreichend genaue Beschreibung durch
verkehrsübliche Bezeichnungen nicht möglich ist. Der
Zusatz „oder gleichwertiger Art“ kann entfallen, wenn ein
sachlicher Grund die Produktvorgabe rechtfertigt. Ein solcher Grund
liegt dann vor, wenn die Auftraggeber Erzeugnisse oder Verfahren
mit unterschiedlichen Merkmalen zu bereits bei ihnen vorhandenen
Erzeugnissen oder Verfahren beschaffen müssten und dies mit
unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand oder
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Integration,
Gebrauch, Betrieb oder Wartung verbunden wäre. Die Gründe
sind zu dokumentieren.
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