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            (1) 
           
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            Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf
            Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung
            der Bekanntmachung. Bei elektronisch erstellten und
            übermittelten Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage
            verkürzt werden.
           
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            (2) 
           
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            In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist
            für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder
            mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils ab
            dem Tag der Absendung der Bekanntmachung (Beschleunigtes
            Verfahren).
           
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            (3) 
           
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            Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte,
            zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben
            spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens
            4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
           
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            (4) 
           
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            Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer
            Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte
            Unterlagen erstellt werden oder können die Auftraggeber die
            Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs-
            oder Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
           
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