(1)
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Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf
Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung
der Bekanntmachung. Bei elektronisch erstellten und
übermittelten Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage
verkürzt werden.
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(2)
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In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist
für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder
mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils ab
dem Tag der Absendung der Bekanntmachung (Beschleunigtes
Verfahren).
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(3)
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Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte,
zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben
spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens
4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.
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(4)
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Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer
Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte
Unterlagen erstellt werden oder können die Auftraggeber die
Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs-
oder Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.
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