Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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640   Statistik

 

Grundsätzlich

Die Statistikvordrucke des BMWi werden nicht mehr im VHB abgeduckt, sondern stehen auf der Internetseite www.bmwi.de/Wirtschaft/Wirtschaftspolitik/Öffentliche Aufträge in jeweils aktueller Fassung zum Download bereit.

 

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

 

BS 11 - O 1070 - 210 / BS 11 - O 1087 - 200

30. Juli 2001

 

Oberfinanzdirektionen

 

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

 

gem. Verteiler

 

nachrichtlich:

Bundesbaugesellschaft mbH Berlin

 

Öffentliches Auftragswesen

 

1.

Statistische Erhebungen

2.

Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Mit diesem Erlass werden die unterschiedlichen Erlasse zu den Vergabestatistiken aktualisiert und zusammengefasst.

 

I.

Vergabestatistik der Finanzbauverwaltungen

 

Die Vergabestatistik der Finanzbauverwaltungen stellt nach wie vor eine wesentliche Basis für die Beurteilung der bauwirtschaftlichen Situation dar und gibt Aufschluss über die Einhaltung der Vergaberegeln. Daher ist die Fortführung der Vergabestatistik auf der Basis der beiliegenden Anlage 1 notwendig.

 

Zur Vereinfachung des Datenaustausches ist es möglich, das Formblatt über das Internet unter www.bmvbw.de herunterzuladen und so dann elektronisch an das Referat BS 11, Ref-B15@bmvbw.bund.de zu senden.

 

Die Mitteilung hat für jedes Kalenderjahr bis 31. März des Folgejahres zu erfolgen.

II.

Statistische Meldungen auf der Grundlage der Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)

 

Für Vergabeverfahren, die die EU-Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, bestehen verschiede­ne Melde- und Berichtspflichten. Mit der Einführung der neuen Verdingungsordnungen sind die jährli­chen statistischen Angaben neu geregelt worden.

1.

Jährlich fällige EU-Statistik nach § 33 a VOB/A

 

Nach der Neufassung des § 33 a Nr. 2 VOB/A ist eine Aufstellung der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert zu erstellen. In dieser Aufstellung ist zu differenzieren nach der Nationalität des Auftragnehmers, der Art des Vergabeverfahrens und der Art der Bauleistung. Den Leistungen ist der entsprechende CPV-Code (u.a. veröffentlicht unter http://simap.europa.eu/codes-and-nomenclatures/codes-cpv/codes-cpv_de.htm) zuzuordnen. Die statistischen Meldungen haben nach dem Vordruck Nr. 3 des BMWi (Anlage) zu erfolgen.

 

Für Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 4 und 5 VOB/A ist eine gesonderte Statistik nach dem Vordruck Nr. 4 des BMWi (Anlage) aufzustellen. In dieser Statistik sind die Verhandlungsverfahren, differenziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen.

2.

Jährlich fällige EU-Statistik nach § 30 a Nr. 2 VOL/A

 

Für Vergaben nach § 3 a VOL/A hat ebenfalls eine jährliche Aufstellung der vergebenen Lieferaufträge über dem Schwellenwert zu erfolgen. Auch hier ist nach der Nationalität der Lieferanten sowie den Vergabearten zu differenzieren und die Warenart nach dem CPA/CPV-Code anzugeben. Für die Erstellung der Statistik ist der Vordruck Nr. 1 des BMWi (Anlage) zu verwenden

 

Für Verhandlungsverfahren nach § 3 a Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 2 VOL/A ist eine gesonderte jährliche Statistik nach dem Vordruck Nr. 2 des BMWi (Anlage) zu fertigen. In dieser Statistik sind die Verhandlungsverfahren, differenziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen.

 

Bei Aufträgen nach dem 2. Abschnitt der VOL/A haben die Auftraggeber, für die der Schwellenwert des § 2 Nr. 2 Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden ist, die Statistik nach den Vordrucken Nr. 9 und 10 des BMWi (Anlagen) zu erstellen.

 

Auftraggeber, die Lieferaufträge nach § 1 a Nr.1 Abs. 3 VOL/A vergeben haben und gemäß § 2 Nr. 2 VgV einen Schwellenwert in Höhe von 130.000 Euro für Lieferleistungen zu beachten haben, müssen zusätzlich die Anzahl der vergebenen Lieferaufträge über und unter dem Schwellenwert angeben. Hierzu ist der Vordruck Nr. 8 des BMWi (Anlage) zu verwenden.

3.

Statistik für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen

 

Ferner ist gemäß § 30 a Nr. 2 VOL/A und § 19 Abs. 2 VOF eine Aufstellung über die vergebenen Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, zu führen. Auch hier ist nach der Art des Vergabeverfahrens, der Art der Dienstleistung und der Nationalität des Auftragnehmers zu differenzieren. Die Statistik ist nach den Vorgaben des Vordrucks Nr. 5 des BMWi (Anlage) zu fertigen.

 

Schließlich ist auch eine jährliche Statistik über die nach einem Verhandlungsverfahren vergebenen Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte zu führen. Auch in dieser Statistik sind die Verhandlungsverfahren, differenziert nach deren Zulässigkeitsgründen, aufzuführen. Die Statistik ist nach dem Vordruck Nr. 6 des BMWi (Anlage) zu fertigen. 

 

Die statistischen Angaben nach Ziffer 1 - 3 sind für jedes Kalenderjahr zu fertigen und spätestens bis 31. 03. des Folgejahres abzugeben. Zur Vereinfachung des Datenaustausches ist es möglich, die Vordrucke über das Internet unter www.bmvbw.de herunterzuladen und so dann elektronisch an das Referat BS 11, Ref-B15@bmvbw.bund.de zu senden.

III.

Erlass zur bevorzugten Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben vom 18.9.1997 Az.: B I 2 1082 - 102/ 30

 

Nach diesem Erlass sind bei der Vergabe von Aufträgen über Warenlieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bei gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt zu berücksichtigen, die Ausbildungsplätze bereitstellen. Die Regelungen dieses Erlasses sind bis zum 31.12.2001 befristet.

 

Die Fälle, in denen Unternehmen auf Grund der im Erlass dargestellten Regelung den Zuschlag erhal­ten, sind gesondert zu vermerken. Die Gesamtzahl sowie der prozentuale Anteil an den Gesamtvergaben im Kalenderjahr ist jährlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat bis zum 15. Januar des auf den Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zu erfolgen.

IV.

Richtlinie über die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Die als Anlage* beigefügte "Richtlinie für die Berücksichtigung der Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" vom 10. Mai 2001 (BAnz. Nr. 109 S. 11773 vom 16. 06. 2001) ist ab sofort bei allen beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben nach Abschnitt 1 der VOL/A bzw. VOB/A zu beachten. Die Richtlinie für die Berücksichtigung bevor­zugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonen-Flüchtlinge, Verfolg­te, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten vom 11. August 1975, zuletzt geändert am 26. März 1990 (s. Vergabehandbuch Ausgabe 2000, Teil IV Nr. 404) ist mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie aufgehoben.

 

Mit dem Außerkrafttreten dieser Richtlinie sind auch die Berichtspflichten über die Anzahl der vergebenen Aufträge an bevorzugte Bewerber entfallen.

V.

Außer Kraft treten

 

Die Erlasse

 

B I 2-0 1070-210 vom 22. September 1992

 

B I 2-O 1070-210 vom 16. Juni 1995

 

B I 2-O 1070-210 vom 21. Dezember 1995

 

B I 2-O 1087-200 vom 30. Mai 1990

 

B I 2-O 1087-200 vom 22. Oktober 1981

 

treten hiermit außer Kraft.

 

i.V.

 

Dr. Runkel

 

 

 

 

 

*

siehe VHB 2001 Teil IV - 404