Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
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§ 61 Ausführungsbedingungen
Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend. |