Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

Aktuelle Seite drucken

§ 61 Ausführungsbedingungen

 

Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.