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            Allgemeine Bestimmungen für die
            Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
           
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      § 5 Vergabe nach Losen, Einheitliche
      Vergabe
    
    
    
      
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            (1) 
           
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            Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche
            Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für
            Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der
            Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben
            werden.
           
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            (2)
           
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            Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt
            nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe
            kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine
            Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
           
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