Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
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§ 5 Vergabe nach Losen, Einheitliche
Vergabe
(1)
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Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche
Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für
Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der
Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben
werden.
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(2)
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Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt
nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe
kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine
Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
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