Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge |
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§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
(1) |
Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen. |
(2) |
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen. |