Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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523   Nachtragsvereinbarung

 

 

Eine Nachtragsvereinbarung ist grundsätzlich erforderlich, wenn einer oder mehrere der unter Nr. 2.1 des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen 510 genannten Sachverhalte Einfluss auf die vereinbarten Preise (Einheits- oder Pauschalpreise) hat. Die Nachtragsvereinbarung ist mit Formblatt Nachtragsvereinbarung 523 abzuschließen und mit Formblatt Prüfungsvermerk 522 zu begründen. Eine Zweitschrift der Vergütungszuordnung und -berechnung - nach Formblatt 521 oder in anderer Form ist der Nachtragsvereinbarung beizufügen, damit die VOB/B-gerechte Zuordnung vertragsrechtlich festgelegt ist. Sachverhalte unter Nr. 2.2 des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen 510 allein begründen grundsätzlich keine Nachtragsvereinbarung; bei erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zu Sachverhaltern unter Nr. 2.1 des Leitfadens zur Vergütung bei Nachträgen 510 können sie aber mit einbezogen werden.