Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

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§ 4 Vergabedaten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte

 

(1)

In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

 

1. 

Postleitzahl des öffentlichen Auftraggebers,

 

2.

E-Mail-Adresse des öffentlichen Auftraggebers,

 

3.

die Verfahrensart, differenziert nach:

 

 

a) 

öffentlicher Ausschreibung,

 

 

b)

beschränkter Ausschreibung und

 

 

c)

freihändiger Vergabe,

 

 

d)

sonstige Verfahrensart,

 

4.

Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,

 

5.

Art und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.

(2)

Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Vergabedaten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.