Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B)
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§ 4 Ausführung der Leistung
1.
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(1)
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Der Auftragnehmer hat die Leistung unter
eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat
er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik
sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Bestimmungen zu beachten..
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(2)
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Der Auftragnehmer ist für die
Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen,
die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
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2.
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(1)
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Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass
er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der
Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der
Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, in denen die
Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu
gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung
erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die
entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
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(2)
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Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch
auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des
Auftragnehmers.
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(3)
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Alle bei der Besichtigung oder aus den
Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse
von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich
zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
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3.
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Für die Qualität der
Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm
vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit
nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht,
dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des
Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen
anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt
er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
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4.
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Der Auftragnehmer darf die Ausführung
der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die
Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen
oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers
nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil
des Handels ausgelegt werden.
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