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            Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
            Leistungen (VOL/B)
           
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      § 4 Ausführung der Leistung
    
    
    
      
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            1.
           
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            (1) 
           
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            Der Auftragnehmer hat die Leistung unter
            eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat
            er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik
            sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
            Bestimmungen zu beachten..
           
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            (2)
           
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            Der Auftragnehmer ist für die
            Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
            berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen
            Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich
            seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen,
            die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
           
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            2.
           
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            (1)
           
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            Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass
            er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der
            Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der
            Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen,
            Werkstätten und Lagerräumen, in denen die
            Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder
            die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu
            gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung
            erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die
            entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
           
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            (2)
           
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            Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch
            auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des
            Auftragnehmers.
           
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            (3)
           
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            Alle bei der Besichtigung oder aus den
            Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse
            von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich
            zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
           
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            3.
           
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            Für die Qualität der
            Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm
            vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit
            nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht,
            dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen
            Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des
            Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen
            anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt
            er dies, so übernimmt er damit die Haftung.
           
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            4.
           
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            Der Auftragnehmer darf die Ausführung
            der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger
            Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die
            Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen
            oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers
            nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil
            des Handels ausgelegt werden.
           
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