(1)
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Der öffentliche Auftraggeber kann im
Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
der Bewerber oder Bieter Anforderungen stellen, die sicherstellen,
dass die Bewerber oder Bieter über die erforderlichen
personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen
verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität
ausführen zu können. Bei Lieferaufträgen, für
die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, sowie
bei Dienstleistungsaufträgen darf die berufliche
Leistungsfähigkeit der Unternehmen auch anhand ihrer
Fachkunde, Effizienz, Erfahrung und Verlässlichkeit beurteilt
werden.
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(2)
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Der öffentliche Auftraggeber kann die
berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters
verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat,
die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im
Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.
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(3)
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Als Beleg der erforderlichen technischen
und beruflichen Leistungsfähigkeit des Bewerbers oder Bieters
kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art,
Verwendungszweck und Menge oder Umfang der zu erbringenden Liefer-
oder Dienstleistungen ausschließlich die Vorlage von einer
oder mehrerer der folgenden Unterlagen verlangen:
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1.
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geeignete Referenzen über früher
ausgeführte Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Form
einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren
erbrachten wesentlichen Liefer- oder Dienstleistungen, mit Angabe
des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie
des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit
erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen,
kann der öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass er
auch einschlägige Liefer- oder Dienstleistungen
berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre
zurückliegen,
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2.
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Angabe der technischen Fachkräfte
oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig
davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar
insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle
beauftragt sind,
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3.
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Beschreibung der technischen
Ausrüstung, der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des
Unternehmens,
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4.
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Angabe des Lieferkettenmanagement- und
-überwachungssystems, das dem Unternehmen zur
Vertragserfüllung zur Verfügung steht,
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5.
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bei komplexer Art der zu erbringenden
Leistung oder bei solchen Leistungen, die ausnahmsweise einem
besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom
öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer
zuständigen amtlichen Stelle im Niederlassungsstaat des
Unternehmens durchgeführt wird; diese Kontrolle betrifft die
Produktionskapazität beziehungsweise die technische
Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs-
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie die von
diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen
Vorkehrungen,
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6.
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Studien- und Ausbildungsnachweise sowie
Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung
für die Inhaberin, den Inhaber oder die
Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise
nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden,
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7.
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Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen,
die das Unternehmen während der Auftragsausführung
anwendet,
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8.
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Erklärung, aus der die
durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des
Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den
letzten drei Jahren ersichtlich ist,
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9
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Erklärung, aus der ersichtlich ist,
über welche Ausstattung, welche Geräte und welche
technische Ausrüstung das Unternehmen für die
Ausführung des Auftrags verfügt,
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10.
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Angabe, welche Teile des Auftrags das
Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben
beabsichtigt,
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11.
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bei Lieferleistungen:
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a)
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Muster, Beschreibungen oder Fotografien
der zu liefernden Güter, wobei die Echtheit auf Verlangen des
öffentlichen Auftraggebers nachzuweisen ist, oder
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b)
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Bescheinigungen, die von als
zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen
für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden, mit denen
bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau
bezeichneten Güter bestimmten technischen Anforderungen oder
Normen entsprechen.
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