Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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454 Mitteilung Zahlung an Finanzamt/OFD
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Pflicht zur Mitteilung |
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Nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung-MV) vom 7. Sept. 1993 (BGBl, S. 1554 - 1559) in der Fassung vom 19. Dez. 1994 (BGBl, S. 3848) sind insbesondere Zahlungen für Lieferungen und Leistungen mitzuteilen, wenn die Zahlungen |
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durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder durch Aufrechnung oder |
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auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erbracht werden. |
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Für die Mitteilung an die Finanzbehörden ist das Formblatt Mitteilung Zahlung an Finanzamt/OFD 454 zu verwenden. |
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Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die an denselben Auftragnehmer geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr mindestens 1.500 Euro betragen. Sie besteht auch bei Aufrechnung, Pfändung und Abtretung. |
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Der Auftragnehmer ist mit Formblatt Mitteilung Zahlung an Auftragnehmer 453 über die Mitteilung an die Finanzbehörden zu informieren. |
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Zeitpunkt |
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Die Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres schriftlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohn- und Geschäftssitz hat. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamtes, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die Vergabestelle ihren Sitz hat. |
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Zahlungsempfänger |
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Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist. |