Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes

 

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454   Mitteilung Zahlung an Finanzamt/OFD

 

 

1 Pflicht zur Mitteilung

2 Zeitpunkt

3 Zahlungsempfänger

 

1   

Pflicht zur Mitteilung

 

Nach der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung-MV) vom 7. Sept. 1993 (BGBl, S. 1554 - 1559) in der Fassung vom 19. Dez. 1994 (BGBl, S. 3848) sind insbesondere Zahlungen für Lieferungen und Leistungen mitzuteilen, wenn die Zahlungen

 

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durch Zahlungsanweisung zur Verrechnung oder durch Aufrechnung oder

 

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auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf den Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das Konto eines Dritten erbracht werden.

 

Für die Mitteilung an die Finanzbehörden ist das Formblatt Mitteilung Zahlung an Finanzamt/OFD 454 zu verwenden.

 

Die Mitteilungspflicht besteht, wenn die an denselben Auftragnehmer geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr mindestens 1.500 Euro betragen. Sie besteht auch bei Aufrechnung, Pfändung und Abtretung.

 

Der Auftragnehmer ist mit Formblatt Mitteilung Zahlung an Auftragnehmer 453 über die Mitteilung an die Finanzbehörden zu informieren.

2

Zeitpunkt

 

Die Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30. April des Folgejahres schriftlich an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger seinen Wohn- und Geschäftssitz hat. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamtes, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die Vergabestelle ihren Sitz hat.

3

Zahlungsempfänger

 

Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.