| 
           
            (1) 
           
         | 
        
           
            Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die
            Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung
            rechtfertigen.
           
         | 
      
      
        | 
           
            (2)
           
         | 
        
           
            Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            1. 
           
         | 
        
           
            bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer:
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
            a) 
           
         | 
        
           
            50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und
            Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
            b)
           
         | 
        
           
            150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
             
           
         | 
        
           
            c)
           
         | 
        
           
            100.000 Euro für alle übrigen Gewerke,
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            2.
           
         | 
        
           
            wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis
            gehabt hat,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            3.
           
         | 
        
           
            wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen
            (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig
            ist.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            (3)
           
         | 
        
           
            Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem
            Teilnahmewettbewerb ist zulässig,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            1.
           
         | 
        
           
            wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten
            Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden
            kann, besonders wenn außergewöhnliche
            Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B.
            Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige
            Arbeitskräfte) erforderlich ist,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            2.
           
         | 
        
           
            wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung
            einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
           
         | 
      
      
        | 
           
         | 
      
      
        | 
           
            (4)
           
         | 
        
           
            Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche
            Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung
            unzweckmäßig ist, besonders
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            1.
           
         | 
        
           
            wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B.
            Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein
            bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            2.
           
         | 
        
           
            wenn die Leistung besonders dringlich ist,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            3.
           
         | 
        
           
            wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so
            eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass
            hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            4.
           
         | 
        
           
            wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder
            Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein
            annehmbares Ergebnis verspricht,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            5.
           
         | 
        
           
            wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            6.
           
         | 
        
           
            wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen
            größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
           
         | 
      
      
        | 
           
             
           
         | 
        
           
            Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert
            von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
           
         |