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           Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)  | 
        
           
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§ 37 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
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           (1)  | 
        
           Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn  | 
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           1.  | 
        
           kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht,  | 
      
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           2.  | 
        
           sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben,  | 
      
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           3.  | 
        
           sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder  | 
      
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           4.  | 
        
           andere schwerwiegende Gründe bestehen.  | 
      
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           (2)  | 
        
           Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.  | 
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