Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) |
|
§ 37 Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens
(1) |
Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn |
|
|
1. |
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht, |
|
2. |
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, |
|
3. |
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder |
|
4. |
andere schwerwiegende Gründe bestehen. |
(2) |
Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten. |