Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

 

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§ 31 Prüfung der Angebote

 

(1) 

Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2)

Ausgeschlossen werden:

 

1. 

Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten;

 

2.

Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht mindestens durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind;

 

3.

Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;

 

4.

Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;

 

5.

Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten;

 

6.

Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben;

 

7.

Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können;

 

8.

Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um

unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.