Vergabeordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) |
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§ 31 Prüfung der Angebote
(1) |
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. |
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(2) |
Ausgeschlossen werden: |
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1. |
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten; |
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2. |
Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht mindestens durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind; |
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3. |
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind; |
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4. |
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind; |
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5. |
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten; |
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6. |
Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben; |
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7. |
Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können; |
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8. |
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. |