Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B)
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§ 2 Änderungen der Leistung
1.
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Der Auftraggeber kann nachträglich
Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn,
dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
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2.
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Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die
Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber
die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine
Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen
Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines
gesonderten Auftrags verpflichtet.
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3.
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Werden durch Änderung in der
Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die
im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu
vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der
Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,
insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen.
Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
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4.
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(1)
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Leistungen, die der Auftragnehmer ohne
Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag
ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er
auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.
Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich annimmt.
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(2)
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Weitergehende Ansprüche des
Auftraggebers bleiben unberührt.
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