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            Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
            Leistungen (VOL/B)
           
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      § 2 Änderungen der Leistung
    
    
    
      
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            1.
           
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            Der Auftraggeber kann nachträglich
            Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der
            Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn,
            dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
           
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            2.
           
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            Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die
            Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber
            unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber
            die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine
            Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen
            Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines
            gesonderten Auftrags verpflichtet.
           
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            3.
           
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            Werden durch Änderung in der
            Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die
            im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer
            Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu
            vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der
            Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,
            insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen.
            Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
           
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            4.
           
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            (1) 
           
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            Leistungen, die der Auftragnehmer ohne
            Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag
            ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er
            auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
            zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
            seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.
            Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber
            solche Leistungen nachträglich annimmt.
           
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            (2)
           
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            Weitergehende Ansprüche des
            Auftraggebers bleiben unberührt.
           
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